Yacht Club Kassel e.V.

Funkzeugnisse für den Seefunkdienst und den Binnenschifffahrtsfunk

Neuregelung ab 1. April 2011 für die SRC- und LRC-Prüfung:

Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil als PDF-Datei

Ab 1. April 2011 finden die schriftlichen Prüfungen im Multiple-Choice-Verfahren mit reduzierter Anzahl der Fragen statt.

 

Neuregelung ab 1. Januar 2003

Informationen des Bundesministeriums für Verkehr als PDF-Datei

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist seit Oktober 1998 für die Bereiche Seefunkzeugnisse und Funkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk zuständig. Seine Aufgabe ist es somit auch, internationale Bestimmungen für den Erwerb und die Anerkennung von Funkzeugnissen für den Seefunkdienst und den Binnenschifffahrtsfunk in nationales Recht umzusetzen.

Die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 trat endgültig am 31. Dezember 2002 außer Kraft. Neue Bestimmungen für den Erwerb von Seefunkzeugnissen enthält dann die zeitgleich in Kraft tretende Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung.

Regelungen für den Erwerb des neuen UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) sind Bestandteil der neuen Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung. Auch sie trat am 1. Januar 2003 in Kraft.

 

Wesentlicher Inhalt der Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung

 Arten der Funkzeugnisse

Zur Ausübung des Seefunkdienstes auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen (in diesem Fall nicht Sportschifffahrt!) können zukünftig die folgenden Betriebszeugnisse für Funker bei den staatlichen Ausbildungsstätten der Küstenländer erworben werden:

  • Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC),
  • Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)
  • UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ)

Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen - also z. B. auf Sportfahrzeugen - berechtigen folgende Funkbetriebszeugnisse:

  • Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]) und
  • Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC])

Für das Bedienen z. B. von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB) ist der Besitz eines Funkzeugnisses nicht erforderlich.

Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses sind u. a.

  • Vollendung des 18. Lebensjahres für den Erwerb des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC)
  • Vollendung des 15. Lebensjahres für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC)

Prüfungsstellen

  • Prüfungsstellen für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) und das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) sind die vom Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) und dem Deutschen Segler-Verband e. V. (DSV) eingerichteten Prüfungsausschüsse

Ergänzungsprüfungen

  • Inhaber eines “alten” Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung - das heißt den Nachweis englischer Sprachkenntnisse - das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis (SRC) erwerben

Gültigkeitsdauer

  • Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) und das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) sind unbefristet gültig.
  • Das (neue!) Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) und das (neue!) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC) sind dagegen nur fünf Jahre gültig; ihre Gültigkeitsdauer kann jedoch verlängert werden. (Hinweis: der Erwerb eines neuen GOC oder ROC ist daher für Wassersportler nicht vorgesehen!)

Umtausch

  • Der Umtausch gültiger Funkzeugnisse ist für die Sportschifffahrt nicht erforderlich, da die bisher erworbenen Funkzeugnisse weiterhin gültig bleiben

Ersatzausfertigung

  • Die Stelle, die die Urschrift eines Seefunkzeugnisses ausgestellt hat, fertigt auf Antrag eine Zweitschrift aus, d. h. für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) und Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) sind der DMYV und DSV zuständig. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Seefunkzeugnisse, die zum Beispiel bis zum 31.12.2002 von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ausgestellt wurden

Entziehung eines Seefunkzeugnisses

  • Ein Seefunkzeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat

 

Wesentliche Neuregelungen im Bereich Binnenschifffahrtsfunk

Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel 6. April 2000, enthält die grundsätzlichen Bestimmungen für den Erwerb, die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung von Funkzeugnissen für die Bedienung von Schiffsfunkstellen.

Der Bewerber um ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) muss mindestens 15 Jahre alt sein und in einer Prüfung Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen:

  • Vorschriften über den Binnenschifffahrtsfunk (insbesondere die Vorschriften im Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk),
  • Bedienung und Betrieb einer UKW-Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk,
  • Abwicklung des Funkverkehrs, der die Sicherheit der Binnenschifffahrt betrifft,
  • senden und empfangen von Meldungen im Binnenschifffahrtsfunk

 

Noch ein wichtiger Hinweis:

Das “neue" UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) berechtigt nicht zur Teilnahme am Seefunkdienst! Gleiches gilt umgekehrt auch grundsätzlich für Inhaber der “neuen" Betriebszeugnisse für Funker und Funkbetriebszeugnisse für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk! Optionale Ergänzungsprüfungen sind eventuell vorgesehen.

Funkzeugnisse für das GMDSS können ab sofort nicht mehr im Rahmen einer Zusatzprüfung erworben werden!

 

Herausgeber:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen,
Referate LS 20, LS 23 und LS 26,
Robert-Schuman-Platz 1,
53175 Bonn

 

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